der Gesellschaft für Steinzeitforschung
zwischen Ems und Weser
- 1 Name und Sitz des Vereins
(1) Der Verein trägt den Namen Gesellschaft für Steinzeitforschung zwischen Ems und Weser.
(2) Er hat den Sitz in Osnabrück.
(3) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
(4) Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
- 2 Vereinszweck
(1) Zweck des Vereins ist die Erforschung der alt- bis jungsteinzeitlichen Epochen zwischen Ems und Weser. Des Weiteren sollen die Forschungsergebnisse im Dienste der Öffentlichkeit verbreitet und das Interesse am Themengebiet der Urgeschichte in der Region zwischen Ems und Weser gestärkt werden.
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- Die Vorbereitung wissenschaftlicher und populärwissenschaftlicher Publikationen, die der Vorstand herausgibt.
- Die Organisation und Durchführung archäologischer Feldforschungsprojekte.
- Die Zusammenarbeit mit Museen, Heimatvereinen und Ausstellungsprojekten.
- Der medienwirksamen Verbreitung der Forschungsergebnisse in der Öffentlichkeit durch Informationsveranstaltungen, wie beispielsweise Vorträge und Führungen sowie der Veröffentlichung der Ergebnisse in allgemeinverständlicher Sprache im Internet.
- 3 Selbstlosigkeit
(1) Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke durch die Förderung der Bildung und Forschung.
- 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt und sich zur Zahlung eines von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrages verpflichtet.
(2) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder bei juristischen Personen durch Erlöschen.
(4) Der Austritt eines Mitgliedes ist jederzeit möglich, wird aber erst zum Ende des laufenden Kalenderjahres wirksam. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem/der Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen.
(5) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für ein Jahr im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
(6) Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.
(7) Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
- 5 Beiträge
(1) Der reguläre Jahresbeitrag beträgt 35,00 €. Für Studierende, Arbeitslose oder Geringverdienende ist ein Jahresbeitrag von 15,00 € möglich, wenn ein entsprechender Nachweis schriftlich vorgelegt wird. Außerdem ist eine Fördermitgliedschaft von jährlich mindestens 50 € möglich. Der jeweilige Mitgliedsbeitrag ist zum 15. Februar des laufenden Kalenderjahres fällig.
(2) Bei Eintritt in den Verein nach dem 15. Februar ist der Jahresbeitrag sofort zu entrichten.
- 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- a) der Vorstand
- b) die Mitgliederversammlung
- 7 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus vier Mitgliedern: 1. dem/der Vorsitzenden, 2. dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, 3. dem/der SchatzmeisterIn, 4. dem/der SchriftführerIn.
(2) Der Vorstand leitet den Verein und führt die laufenden Geschäfte. Er ist der Mitgliederversammlung verantwortlich. Er verantwortet alle vom Verein durchgeführten Unternehmungen.
Vorstand gemäß § 26 BGB sind der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende, die den Verein jeweils allein gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren in geheimer Wahl gewählt.
(4) Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.
(5) Der/die Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
(6) Zum Empfang von Geldern für den Verein und Quittungsleistungen sind der/die Vorsitzende, stellvertretende Vorsitzende und der/die SchatzmeisterIn, jeder für sich allein, befugt. Der/die SchatzmeisterIn hat einen Jahresabschlussbericht zu erstellen.
(7) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens zweimal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den/die Vorsitzende/n oder seinen/ihren StellvertreterIn schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 7 Tagen. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein/ihr StellvertreterIn, anwesend sind oder ihr Votum schriftlich abgegeben haben.
(8) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
(9) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem/der Vorsitzenden oder seinem/ihrem StellvertreterIn zu unterzeichnen.
- 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich in den ersten 6 Monaten einzuberufen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 10% der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den/die Vorsitzende/n oder seinen/ihren StellvertreterIn unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 4 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
(4) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt eine/n RechnungsprüferIn, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
(5) Die Mitgliederversammlung entscheidet z. B. auch über
- a) Gebührenbefreiungen,
- b) Aufgaben des Vereins,
- c) Beteiligung an Gesellschaften,
- d) Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich,
- e) Mitgliedsbeiträge,
- f) Satzungsänderungen,
- g) Auflösung des Vereins.
(6) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmberechtigt sind allein die anwesenden Mitglieder; Stimmabgabe für Abwesende ist nicht zulässig. Die körperschaftlichen Mitglieder können ihre Stimme durch eine/n persönlichen VertreterIn ihrer Institution, deren Mitglied er/sie sein muss, abgeben. Ein/e solche/r bevollmächtigte/r VertreterIn kann nur für eine Mitgliedsinstitution stimmen, jedoch gegebenenfalls eine zweite Stimme für seine/ihre persönliche Mitgliedschaft abgeben.
(7) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(8) Die Mitgliederversammlung wird durch den/die Vorsitzende/n oder seinen/ihren StellvertreterIn geleitet. Der Vorstand oder die Mitgliederversammlung kann ein anderes Mitglied als VersammlungsleiterIn vorschlagen. Anträge zur Tagesordnung kann jedes Vereinsmitglied bis zu 10 Tage vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einreichen. Dringlichkeitsanträge können mit mindestens 2/3 der abgegebenen Stimmen durch die Mitgliederversammlung zugelassen werden.
(9) Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, welches von dem/der VersammlungsleiterIn, dem/der Vorsitzenden und dem/der SchriftführerIn zu unterzeichnen ist.
- 9 Satzungsänderung
(1) Für Satzungsänderungen ist eine 3/4-Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
- 10 Beurkundung von Beschlüssen
(1) Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen erfassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.
- 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an eine regionale steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
gez. Ostercappeln, den 08. Februar 2019